Kurztitel
Befristete Beschäftigung von Ausländern im Sommertourismus sowie bei
der EURO 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 138/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 138 aus 2008,
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 2. (1) Für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Beherbergungswesen, in der Gastronomie und in Freizeiteinrichtungen während der UEFA Fußballeuropameisterschaft EURO 2008 wird ein zusätzliches Kontingent von 1 040 festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:Paragraph 2, (1) Für die kurzfristige Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften im Beherbergungswesen, in der Gastronomie und in Freizeiteinrichtungen während der UEFA Fußballeuropameisterschaft EURO 2008 wird ein zusätzliches Kontingent von 1 040 festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:
Burgenland: ............. 20
Kärnten: ................ 200
Niederösterreich: ....... 50
Oberösterreich: ......... 40
Salzburg: ............... 200
Steiermark: ............. 100
Tirol: .................. 200
Vorarlberg: ............. 30
Wien: ................... 200
(2)Absatz 2,Im Rahmen dieser Kontingente dürfen Beschäftigungsbewilligungen mit einer maximalen Geltungsdauer von sechs Wochen erteilt werden. Die Laufzeit der Bewilligungen darf nicht vor dem 21. Mai 2008 beginnen und nicht nach dem 15. Juli 2008 enden.