Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Weltpostverein – Siebentes Zusatzprotokoll zur Satzung (Bukarest 2004)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 53/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 53 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/07 Post- und Fernmeldewesen
Text
Artikel IV (Anm.: richtig: Artikel VI)Artikel römisch vier Anmerkung, richtig: Artikel römisch sechs)
Beitritt zum Zusatzprotokoll und zu den anderen Vertragswerken des Vereins
1.Ziffer eins Mitgliedsländer, die dieses Protokoll nicht unterzeichnet haben, können ihm jederzeit beitreten.
2.Ziffer 2 Mitgliedsländer, die Vertragsparteien der vom Kongress erneuerten Vertragswerke sind, diese aber nicht unterzeichnet haben, sind verpflichtet, ihnen innerhalb kürzester Frist beizutreten.
3.Ziffer 3 In den Fällen nach Absatz 1 und 2 sind die Beitrittsurkunden dem Generaldirektor des Internationalen Büros zu übermitteln. Ihre Hinterlegung wird von diesem den Regierungen der Mitgliedsländer zur Kenntnis gebracht.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2020
Dokumentnummer
NOR40117675