Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.05.2008 — BGBl. III Nr. 62/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.05.2008 BGBl. III Nr. 62/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen (Schweiz, Liechtenstein)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 62 aus 2008,

Typ

Vertrag – Schweiz, Liechtenstein

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.05.2008BGBl. III Nr. 62/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/04 Grenzverkehr

Text

Artikel 6

Inkrafttreten und Kündigung

  1. Absatz eins,Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Vereinbarung wird von den Vertragsstaaten auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jeder der Vertragsstaaten jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt am 90. (neunzigsten) Tag nach Eingang der Kündigung durch den anderen Vertragsstaat ausser Kraft.
  3. Absatz 3,Die Anwendung der vorliegenden Vereinbarung kann von jedem der Vertragsstaaten aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, zum Teil oder zur Gänze, vorübergehend ausgesetzt werden. Über Einleitung und Aufhebung solcher Maßnahmen werden sich die Vertragsparteien vorher, auf diplomatischem Weg informieren.
  4. Absatz 4,Unabhängig von einer Kündigung verliert die vorliegende Vereinbarung ihre Gültigkeit, wenn das Abkommen vom 2. September 1963 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt sowie das Protokoll vom 2. September 1963 betreffend die Anwendung des österreichischschweizerischen Abkommens samt Schlussprotokoll über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt auf das Fürstentum Liechtenstein haben, außer Kraft treten.
  5. Absatz 5,Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung tritt außer Kraft:
    1. Litera a
      die Vereinbarung vom 24. Mai 2000 zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Nofels/Ruggell 3),
    2. Litera b
      die Vereinbarung vom 24. Mai 2000 zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Tosters/Mauren 4),
    3. Litera c
      die Vereinbarung vom 30. März, 7. April und 23. Juni 1993 zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung des Fürstentums Liechtenstein und dem Schweizerischen Bundesrat über die Errichtung nebeneinander liegender Grenzabfertigungsstellen für den Güterverkehr am Straßengrenzübergang Tisis/Schaanwald 53).

Geschehen in Mauren, in dreifacher Urschrift in deutscher Sprache, am 21. April 2008.

____________________

3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 131 aus 2000,.

4) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 132 aus 2000,.

5) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 567 aus 1993,.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2014

Gesetzesnummer

20005809

Dokumentnummer

NOR40098322