Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 64/2008 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 214/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 10
Versicherungen und Sanitätsversorgung
(1) Jede Partei stellt für ihr Personal eine ausreichende Versicherungsdeckung oder versorgungsrechtliche Absicherung für körperliche Schädigungen sicher.
(2) Der Aufnahmestaat stellt im Falle von Erkrankung, Verletzung oder Verwundung nach den für ihn geltenden Bestimmungen die notfallmedizinische Versorgung des Personals des Entsendestaates sicher. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Entsendestaates.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Dokumentnummer
NOR40098333