Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 64/2008 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 214/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 2
Gegenstand
(1) Dieses Abkommen hat zum Ziel, den Rahmen einer Zusammenarbeit zwischen den Parteien im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft festzulegen. Diese Zusammenarbeit dient dazu:
den systematischen Austausch von Auskünften zu fördern, die zu einer Erweiterung der Kenntnisse jeder Partei insbesondere bezüglich der allgemeinen Luftlagesituation beitragen,
die Interventionsfähigkeit der Parteien gegenüber einer nichtmilitärischen Bedrohung aus der Luft zu erhöhen.
(2) Im Rahmen dieses Abkommens bemüht sich jede Partei:
die Luftannäherungen an das gemeinsame Interessensgebiet zu überwachen und nach Maßgabe ihrer Möglichkeiten die im Artikel 1 Absatz 3 festgelegten Maßnahmen zu ergreifen,
die Bedrohung auszumachen und einzustufen,
den Behörden und dem militärischen Kommando der anderen Partei Elemente der Luftlagesituation als Entscheidungshilfe zu liefern.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Dokumentnummer
NOR40098325