Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 64/2008 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 214/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 4
Zusammenarbeit
(1) Die im Rahmen dieses Abkommens getroffenen Vereinbarungen betreffen:
die militärischen Mittel der Parteien, die zur Sicherung des Luftraums im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 beitragen,
die Maßnahmen, die eine illegale Nutzung des gemeinsamen Interessensgebietes im konkreten Fall einer nichtmilitärischen Bedrohung aus der Luft verhindern.
(2) Die Parteien legen die Maßnahmen zur Ausführung und Umsetzung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Luftraum in gemeinsamer Absprache mittels Abschluss von technischen Vereinbarungen fest. Die Parteien tauschen Auskünfte und Informationen aus, die zu einer Erweiterung der Kenntnisse jeder Partei beitragen können.
(3) Die jeweiligen nationalen Bestimmungen über den Datenschutz bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Dokumentnummer
NOR40098327