Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 64/2008 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 214/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 64 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 5
Gemeinsame Übungen
(1) Die Parteien erklären ihre Absicht, regelmäßig grenzüberschreitende Übungen zur Vorbereitung der Sicherung des gemeinsamen Interessensgebietes gegen nichtmilitärische Bedrohungen durchzuführen.
(2) Die technische Sicherheit von militärischen Sachen wird durch den Entsendestaat gewährleistet.
(3) Die Bewachung obliegt dem Aufnahmestaat. Die Streitkräfte des Entsendestaates arbeiten mit dem Aufnahmestaat zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Dokumentnummer
NOR40098328