Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
ab 01.06.2008 — BGBl. III Nr. 65/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 17 heute01.06.2008 BGBl. III Nr. 65/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2008,

Typ

Vertrag – ICPO-Interpol

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

01.06.2008BGBl. III Nr. 65/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

19/20 Amtssitzabkommen

Text

Artikel 17

Amtliche Besucher

  1. Absatz eins,Amtliche Besucher genießen die folgenden Privilegien und Immunitäten:
    1. Litera a
      Befreiung von jeglicher Gerichtsbarkeit hinsichtlich aller von ihnen in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen und gesetzten Handlungen, wobei diese Befreiung auch dann weiter besteht, wenn die betreffenden Personen nicht mehr amtliche Besucher sind;
    2. Litera b
      Unverletzlichkeit aller amtlichen Schriftstücke, Daten und sonstiger Materialien;
    3. Litera c
      Schutz vor Beschlagnahme ihres privaten und ihres Dienstgepäcks;
    4. Litera d
      die für die Überweisung ihrer Bezüge und Spesen erforderlichen Umtauschmöglichkeiten.
  2. Absatz 2,In den Fällen, in denen der Anfall einer Steuer vom Aufenthalt abhängt, werden Zeiträume, während derer sich die in Absatz 1 genannten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben in der Republik Österreich aufhalten, nicht als Aufenthaltszeiträume angesehen. Diese Personen sind insbesondere von der Steuerzahlung für ihre von ICPO-Interpol bezahlten Bezüge und Spesen während eines derartigen Dienstzeitraumes sowie von allen Fremdenverkehrsabgaben befreit.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

20005812

Dokumentnummer

NOR40098354