Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 65/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2008,
Typ
Vertrag – ICPO-Interpol
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 18Artikel 18
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 18
Notifikation von Dienstzuteilungen, Identitätsausweise
(1)Absatz eins,Die Akademie übermittelt den österreichischen Behörden eine Liste der Mitarbeiter der Akademie und revidiert diese nach Bedarf von Zeit zu Zeit.
(2)Absatz 2,Die Republik Österreich stellt den Mitarbeitern der Akademie und ihren im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen nach Maßgabe der österreichischen Rechtsvorschriften einen Identitätsausweis, der mit dem Lichtbild des Inhabers versehen ist, zur Verfügung. Dieser Ausweis dient zur Legitimierung des Inhabers gegenüber den zuständigen österreichischen Behörden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
NOR40098355