Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Amtssitz – Interpol Anti-Korruptionsakademie in Österreich (ICPO-Interpol)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 65/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 65 aus 2008,
Typ
Vertrag – ICPO-Interpol
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
19/20 Amtssitzabkommen
Text
Artikel 19
Österreichische Staatsangehörige und Personen mit ständigem Wohnsitz in der Republik Österreich sowie an Ort und Stelle aufgenommenes Personal
(1)Absatz eins,Die Republik Österreich verpflichtet sich, gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens den ausschließlich internationalen Charakter der Aufgaben von österreichischen Staatsbürgern und Personen mit ständigem Wohnsitz in Österreich zu achten und jede Tätigkeit oder Maßnahme, die sich nachteilig auf ihren internationalen Auftrag auswirkt, zu vermeiden.
(2)Absatz 2,Österreichische Staatsbürger und Personen, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben, genießen nur die in Artikel 12, Artikel 14 (1) (a), (b) mit den darin vorgesehenen Einschränkungen, (c), (d), Artikel 16 (1) (a), (b), (c), (d) und Artikel 17 (1) (a), (b) und (c) angeführten Privilegien und Immunitäten.
(3)Absatz 3,Dieses Abkommen findet auf an Ort und Stelle aufgenommenes und nach Stundenlohn bezahltes Personal keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
NOR40098356