Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Batterienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 159/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Rücknahme von Fahrzeugaltbatterien
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Hersteller von Fahrzeugbatterien haben Fahrzeugaltbatterien
von Sammel- und Verwertungssystemen für Altfahrzeuge oder
von Sammelstellen der Gemeinden (Gemeindeverbände) zumindest unentgeltlich zurückzunehmen.
(2)Absatz 2,Hersteller von Fahrzeugbatterien haben ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Abs. 1 durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß § 16 zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.Hersteller von Fahrzeugbatterien haben ihre Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Absatz eins, durch Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 16, zu erfüllen. Ein Wechsel zwischen verschiedenen Sammel- und Verwertungssystemen ist nur mit Ende eines Kalenderquartals zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40098385