Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Batterienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 159/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 159 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Sammlung und Abholung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Sammlung und Bereitstellung von Fahrzeugaltbatterien hat zumindest getrennt von den anderen in Anhang 3 genannten Sammel- und Behandlungskategorien zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Hersteller von Fahrzeugbatterien haben auf Aufforderung eines Letztvertreibers, eines Sammel- und Verwertungssystems für Altfahrzeuge oder eines Betreibers einer Sammelstelle einer Gemeinde (eines Gemeindeverbands) Fahrzeugaltbatterien von diesem Vertreiber, diesem Sammel- und Verwertungssystem oder von dieser Gemeinde (diesem Gemeindeverband)
bei Erreichen der in Anhang 3 genannten Mengenschwelle binnen 20 Tagen oder
bei Nichterreichen dieser Mengenschwelle gemäß Anhang 3 zumindest einmal im Kalenderjahr binnen sechs Wochen
unentgeltlich abzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40098386