Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 173/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
§ 1.Paragraph eins,
Der Bund gewährt den Städten mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs für die Jahre 2008 bis 2013 Pauschalbeträge als Abgeltung für den Aufwand, der dadurch entsteht, dass in ihnen keine Bundespolizeibehörde errichtet ist. Diese Finanzzuweisungen erfolgen jeweils bis zum 30. Juni des jeweiligen Jahres.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2013
Dokumentnummer
NOR40098599