Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Polizeikostenersätze für die Städte Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 173/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Finanzzuweisung gemäß Abs. 1 beträgt im Jahre 2008 für Krems an der Donau: 1 512 000 Euro und für Waidhofen an der Ybbs: 603 000 Euro.Die Finanzzuweisung gemäß Absatz eins, beträgt im Jahre 2008 für Krems an der Donau: 1 512 000 Euro und für Waidhofen an der Ybbs: 603 000 Euro.
(2)Absatz 2,Ab dem Jahr 2009 werden die Finanzzuweisungen entsprechend den Veränderungen des Gehalts gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf Basis des Jahres 2008 angepasst. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. März geändert wird, dann findet der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr statt.Ab dem Jahr 2009 werden die Finanzzuweisungen entsprechend den Veränderungen des Gehalts gemäß Paragraph 28, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der allgemeinen Verwaltung auf Basis des Jahres 2008 angepasst. Wenn dieses Gehalt nach dem 30. März geändert wird, dann findet der Ausgleich bei der Finanzzuweisung für das nächste Jahr statt.
Zuletzt aktualisiert am
05.09.2013
Dokumentnummer
NOR40098600