Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fachinformationsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 175/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Nebenwirkungen
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Die Fachinformation hat die Nebenwirkungen der Arzneispezialität anzugeben. Diese Angaben haben insbesondere Aussagen zu enthalten über
Art, Schweregrad und Bedeutung der Nebenwirkung,
wahrscheinliche Häufigkeit des Auftretens der Nebenwirkung,
Abhängigkeit der Nebenwirkung von der Art der Anwendung,
Abhängigkeit der Nebenwirkung von der Dosierung, wobei zu unterscheiden ist zwischen üblicher Dosierung, akuter Überdosierung, Kumulation oder chronischem Missbrauch, insbesondere auf der Grundlage entsprechender klinischer Studien,
Abhängigkeit der Nebenwirkung von der Behandlungsdauer,
Abhängigkeit der Nebenwirkung von der Zugehörigkeit des Verbrauchers zu einer besonderen Verbrauchergruppe oder von besonderen Zuständen oder Funktionsstörungen des Verbrauchers, und
bisherige klinische Erfahrungen mit Nebenwirkungen vergleichbarer Arzneispezialitäten.
(2)Absatz 2,Bei Arzneispezialitäten zur lokalen Anwendung sind zutreffendenfalls Angaben über mögliche systemische Wirkungen und über die lokale Verträglichkeit zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Dokumentnummer
NOR40098758