Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fachinformationsverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 175/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 175 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Auswirkungen auf die Verkehrstüchtigkeit und die Fähigkeit zum
Bedienen von Maschinen
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Die Fachinformation hat zutreffendenfalls Angaben über die Beeinflussung der Reaktionsfähigkeit sowie der Verkehrstüchtigkeit und der Leistung im Hinblick auf die Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen zu enthalten.
(2)Absatz 2,Als Maschinen gemäß Abs. 1 gelten alle Geräte, deren Bedienen ein gewisses Ausmaß an Reaktions- bzw. Konzentrationsfähigkeit erfordert.Als Maschinen gemäß Absatz eins, gelten alle Geräte, deren Bedienen ein gewisses Ausmaß an Reaktions- bzw. Konzentrationsfähigkeit erfordert.
Schlagworte
Reaktionsfähigkeit
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2017
Dokumentnummer
NOR40098757