Rechtstracker.at

§ 18

Fassungen
ab 29.01.2025 — BGBl. II Nr. 10/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 18 heute29.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 10/2025
§ 1829.05.200828.01.2025 BGBl. II Nr. 176/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gebrauchsinformationsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 10 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18

Inkrafttretensdatum

29.01.2025BGBl. II Nr. 10/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Nebenwirkungen

Paragraph 18,

  1. Absatz eins,Die Gebrauchsinformation hat eine Beschreibung der Nebenwirkungen, die bei normaler Anwendung der Arzneispezialität beobachtet werden können, und der gegebenenfalls zu ergreifenden Gegenmaßnahmen zu enthalten.
  2. Absatz 2,Den Angaben gemäß Absatz eins, sind zutreffendenfalls Angaben über für den Laien erkennbare erste Anzeichen und gegebenenfalls zu ergreifende Gegenmaßnahmen, sofern diese nicht bereits gemäß Absatz eins, angeführt wurden, anzuschließen.
  3. Absatz 3,Die Gebrauchsinformation hat eine Aufforderung zu enthalten, den Arzt, Zahnarzt oder Apotheker über jede erhebliche Beeinträchtigung durch eine in der Gebrauchsinformation genannte Nebenwirkung sowie über jede nicht in der Gebrauchsinformation genannte Nebenwirkungen zu informieren.

Im RIS seit

31.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2025

Gesetzesnummer

20005829

Dokumentnummer

NOR40268055