Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 02.02.2019 — BGBl. II Nr. 35/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute02.02.2019 § → § BGBl. II Nr. 35/2019
§ 1929.05.200801.02.2019 BGBl. II Nr. 176/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gebrauchsinformationsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 176 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 35 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

02.02.2019BGBl. II Nr. 35/2019

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Hinweis auf Aufbewahrung, Lagerung, Verfalldatum und Chargennummer

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Gebrauchsinformation hat einen Hinweis zu enthalten, dass die Arzneispezialität außerhalb der Reich- und Sichtweite von Kindern aufzubewahren ist.
  2. Absatz 2,Die Gebrauchsinformation hat einen Hinweis auf die Lagerungsbedingungen zu enthalten.
  3. Absatz 3,Die Gebrauchsinformation hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      einen Hinweis auf das in der Kennzeichnung angegebene Verfalldatum,
    2. Ziffer 2
      eine Warnung vor dem Überschreiten dieses Datums,
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls einen Hinweis auf bestimmte sichtbare Anzeichen dafür, dass die Arzneispezialität nicht mehr zu verwenden ist, und gegebenenfalls
    4. Ziffer 4
      Angaben über die Haltbarkeit der Arzneispezialität nach Anbruch des Behältnisses oder nach Gebrauchsfertigmachung der Arzneispezialität.
  4. Absatz 3 a,Wird dem Verfalldatum in der Kennzeichnung die Bezeichnung „EXP“ oder „Exp.“ vorangestellt, hat an entsprechender Stelle der Hinweis „Sie dürfen dieses Arzneimittel nach dem auf dem Umkarton nach „EXP“ oder „Exp.“ angegebenen Verfalldatum nicht mehr verwenden.“ zu erfolgen.
  5. Absatz 3 b,Wird der Chargennummer in der Kennzeichnung die Bezeichnung „Lot.“ vorangestellt, hat an entsprechender Stelle der Hinweis „Die Chargennummer bzw. Chargenbezeichnung wird nach der Abkürzung „Lot.“ angeführt.“ zu erfolgen.
  6. Absatz 4,Die Gebrauchsinformation hat Angaben über die besonderen Vorsichtsmaßnahmen für die schadlose Beseitigung der nicht verwendeten Arzneispezialität oder davon stammenden Abfallmaterialien zu enthalten.

Schlagworte

Reichweite

Im RIS seit

08.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2019

Gesetzesnummer

20005829

Dokumentnummer

NOR40213022