Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Einsatz ausländischer Sanitäter/Sanitäterinnen im Rahmen der EURO
2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 178/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 178 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 2. Personen, die Paragraph 2, Personen, die
zur Führung der Berufsbezeichnung Rettungsassistent/Rettungsassistentin und zur Berufsausübung als Rettungsassistent/Rettungsassistentin in der Bundesrepublik Deutschland berechtigt sind, oder
eine Ausbildung im Studienfach „5332 7 diplomierter Notfallsanitäter“ („5332 7 diplomovany zdravotnicky zachranar“) in der Slowakischen Republik oder Tschechischen Republik absolviert haben und zur Berufsausübung als diplomierter Notfallsanitäter/diplomierte Notfallsanitäterin in der Slowakischen Republik oder Tschechischen Republik berechtigt sind, oder
eine Fachschulausbildung als Rettungsoffizier („mentöstiszt“) in Ungarn absolviert haben und zur Berufsausübung als Rettungsoffizier („mentöstiszt“) in Ungarn berechtigt sind, oder
eine Ausbildung zum diplomierten Rettungssanitäter HF/diplomierte Rettungssanitäterin HF in der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolviert haben und zur Berufsausübung als diplomierter Rettungssanitäter HF/diplomierte Rettungssanitäterin HF in der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt sind,
dürfen in der Zeit vom 6. Juni 2008 bis Ende der Europameisterschaft 2008, bei Spielverschiebung längstens bis 5. Juli 2008, Tätigkeiten als Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin mit allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion (NKV) in Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 bis 4 SanG ausüben, sofern die Voraussetzungen gemäß § 16 Abs. 1 Z 1 bis 3 SanG erfüllt sind.dürfen in der Zeit vom 6. Juni 2008 bis Ende der Europameisterschaft 2008, bei Spielverschiebung längstens bis 5. Juli 2008, Tätigkeiten als Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin mit allgemeiner Notfallkompetenz Venenzugang und Infusion (NKV) in Einrichtungen gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 SanG ausüben, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 SanG erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2008
Dokumentnummer
NOR40098867