Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftlage – Austausch von Informationen und Daten (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 72/2008 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 214/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 72 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/10 Friedenssicherung
Text
Artikel 8
Informationsschutz
Die Parteien stellen sicher, dass nur Personen Zugang zu den ausgetauschten Informationen und Daten erhalten, welche diese zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben benötigen. Die Parteien werden geeignete Vorsorgen treffen, um die Weitergabe von, auf der Grundlage dieser Vereinbarung ausgetauschten, Information und Daten an Dritte auch nach dem Ausserkrafttreten dieser Vereinbarung zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2019
Dokumentnummer
NOR40098992