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Art. 8

Fassungen
23.05.2008 bis 23.08.2018 — BGBl. III Nr. 70/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 823.05.200823.08.2018 BGBl. III Nr. 70/2008 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Ägypten)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2008,

Typ

Vertrag – Ägypten

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

23.05.2008BGBl. III Nr. 70/2008

Außerkrafttretensdatum

23.08.2018

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 8 – Steuern und Abgaben

Alle Zins- und Kapitalzahlungen werden von sämtlichen von der Regierung der Arabischen Republik Ägypten auferlegten Steuern und Abgaben befreit. Zollabgaben und Abgaben, die im Zusammenhang mit der Implementierung von unter diesem Abkommen finanzierten Entwicklungsprojekten zu entrichten sind, werden vom Begünstigten bezahlt und können nicht dem Kredit angerechnet werden. Den unter diesem Abkommen als Kreditgeber auftretenden Banken wird keine Quellensteuer in Rechnung gestellt werden.

Schlagworte

Zinszahlung

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2025

Gesetzesnummer

20005850

Dokumentnummer

NOR40099124