Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation (Ägypten)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 70/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 70 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 9 – Überprüfung des Fortschrittes
Die Vertragsparteien werden auf jährlicher Basis oder wann immer von den Vertragsparteien für notwendig erachtet den Fortschritt überprüfen, sich bezüglich aller sonstiger auftretender Angelegenheiten abstimmen und notwendige Aktualisierungen auch im Hinblick auf die angefügte indikative Liste prioritärer Projekte, die einen integrativen Bestandteil dieses Abkommens bildet, besprechen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Dokumentnummer
NOR40099125