Rechtstracker.at

Anl. 1 FH-GuK-AV

Fassungen
18.06.2008 bis 31.08.2027 — BGBl. II Nr. 200/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1 heute18.06.2008 BGBl. II Nr. 200/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 152/2026
Anl. 118.06.200831.08.2027 BGBl. II Nr. 200/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 152/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

18.06.2008BGBl. II Nr. 200/2008

Außerkrafttretensdatum

31.08.2027aufgehoben durch BGBl. II Nr. 152/2026

Abkürzung

FH-GuK-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anlage 1

Fachkompetenz

Der/Die Absolvent/in hat im Rahmen der Ausbildung nachfolgend genannte Fachkompetenz, welche Sach- und Methodenkompetenz sowie instrumentell-technische Kompetenz umfasst, für die Berufsausübung erworben. Die Fachkompetenz wird, abgeleitet von den Aufgabenfeldern der Pflege, in individuumsbezogene, organisationsbezogene und gesellschaftsbezogene Kompetenz gegliedert.

römisch eins. Individuumsbezogene Fachkompetenz

Der Absolvent/Die Absolventin

  • Strichaufzählung
    kann zentrale Konzepte, Modelle, Theorien, Prinzipien, Handlungsabläufe, Methoden und Techniken der Pflege nach kritischer Überprüfung situations- und individuumsbezogen in die Gesundheits- und Krankenpflege integrieren;
  • Strichaufzählung
    besitzt ein Grundlagenwissen über Pflegewissenschaft und -forschung und verfügt über einen wissenschafts- und forschungsbasierten Entscheidungs-, Handlungs- und Argumentationsrahmen in der Gesundheits- und Krankenpflege;
  • Strichaufzählung
    kann Kenntnisse insbesondere aus den Bereichen der Anatomie, Physiologie, Pathologie sowie weiterer medizinischer Fachgebiete in der Gesundheits- und Krankenpflege nutzen;
  • Strichaufzählung
    kann auf Erkenntnisse und Methoden der Psychologie, Soziologie und den Gesundheitswissenschaften bei der Gesundheitsförderung und Prävention im Rahmen der Gesundheits- und Krankenpflege Bezug nehmen;
  • Strichaufzählung
    begreift Gesundheits- und Krankenpflege als menschliche Begegnung und gesellschaftlichen Auftrag gleichermaßen;
  • Strichaufzählung
    erfüllt die pädagogischen Aufgaben der Gesundheits- und Krankenpflege wie insbesondere Anleitung, Beratung und Schulung anhand von Erkenntnissen und Methoden der Erziehungs- und Bildungswissenschaft sowie der Sozial- und Humanwissenschaft;
  • Strichaufzählung
    kann das berufliche Handeln entsprechend den rechtlichen Rahmenbedingungen setzen;
  • Strichaufzählung
    verfügt über grundlegende Kenntnisse der normativen Ethik und der Ethik in den Gesundheitsberufen und kann ethische Konflikte im beruflichen Handlungsfeld erkennen, spricht diese an und entwickelt im Pflegeteam oder im multiprofessionellen Team Lösungsmöglichkeiten;
  • Strichaufzählung
    berücksichtigt im Rahmen der Gesundheits- und Krankenpflege Menschen- und Patientenrechte und tritt für deren Einhaltung ein;
  • Strichaufzählung
    kann zu Menschen aller Altersstufen sowie Familien eine Vertrauensbeziehung aufbauen, um insbesondere die Compliance zu fördern;
  • Strichaufzählung
    kann lebensbedrohliche Zustände als solche erkennen, Erste Hilfe leisten und lebensrettende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen des/der Arztes/Ärztin setzen;
  • Strichaufzählung
    kann den ganzheitlichen Gesundheitszustand von Menschen aller Altersstufen beobachten, Abweichungen erkennen, die einer Abklärung oder Intervention bedürfen;
  • Strichaufzählung
    kann anhand der Pflegeanamnese sowie geeigneter Assessmentinstrumente den Entwicklungsstand, die gesundheitlichen Risikofaktoren und -indikatoren, Probleme, Erfordernisse, Bedürfnisse, Entwicklungspotenziale und Ressourcen von Menschen aller Altersstufen sowie von Familien unter Berücksichtigung des kulturellen und weltanschaulichen Kontextes ermitteln und diese im pflegediagnostischen Prozess verarbeiten;
  • Strichaufzählung
    kennt den Hintergrund, die Intention und die Einsatzgebiete von Pflegeklassifikationssystemen und kann ausgewählte anwenden;
  • Strichaufzählung
    kann auf Basis gestellter Pflegediagnosen in Zusammenarbeit mit dem/der Betroffenen oder mit dessen/deren Bezugssystem Pflegeziele formulieren und darauf aufbauend die notwendigen Pflegeinterventionen und -strategien planen, wobei Wünsche des/der Betroffenen berücksichtigt werden und seine/ihre Würde gewahrt bleibt;
  • Strichaufzählung
    kann Pflegeinterventionen auf Grundlage der Gesamtheit des pflegerischen Wissens sowie der Präferenzen und Ressourcen der Menschen unter Berücksichtigung physischer, psychischer, religiöser, spiritueller, soziokultureller, geschlechtsbezogener sowie ethischer Aspekte auswählen;
  • Strichaufzählung
    orientiert sich bei Pflegeinterventionen fachgerecht an den Kriterien der Wirksamkeit, des Wohlbefindens, der Sicherheit, der Wirtschaftlichkeit und der Ökologie;
  • Strichaufzählung
    kann mögliche Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, Schädigung, Krankheit, Diagnostik und Therapie auf Menschen aller Altersstufen antizipieren und in Zusammenarbeit mit den Betroffenen oder mit deren Bezugssystem auf eine Kompensation hinwirken;
  • Strichaufzählung
    kann bei Menschen aller Altersstufen den Bedarf nach psychosozialer Betreuung erkennen, kann im Rahmen des Pflegeprozesses diesem selbst entsprechen oder erkennen, ob die Beiziehung anderer Gesundheits- oder Sozialberufe erforderlich ist;
  • Strichaufzählung
    kann die Pflegeergebnisse evaluieren und diese in Referenz zu aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen begründen;
  • Strichaufzählung
    kann Menschen bedarfs- und bedürfnisgerecht zur teilweisen oder vollständigen Übernahme von Selbst- oder Fremdpflegetätigkeiten anleiten;
  • Strichaufzählung
    kann die in physischer und psychischer Hinsicht bestehenden Erfordernisse, Risiken und Ressourcen unter allfälliger Berücksichtigung soziokultureller Aspekte ermitteln und Menschen oder Familien geplant in Bezug auf die Förderung, Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit sowie die Krankheitsverhütung im gegebenen Kontext beraten;
  • Strichaufzählung
    kann Betroffene oder deren Bezugssystem in der Bewältigung von sowie im Umgang mit Funktionseinschränkung, Krankheit, Krisen und im Sterbeprozess unterstützen und begleiten;
  • Strichaufzählung
    kann komplexe und problemhafte Pflegesituationen als solche erkennen und diese berufsspezifisch, erforderlichenfalls unter Hinzuziehung anderer Gesundheits- oder Sozialberufe bewältigen und reflektieren;
  • Strichaufzählung
    kann im jeweiligen Handlungsfeld seine/ihre Dokumentationspflichten erkennen und umsetzen;
  • Strichaufzählung
    kann pflegerelevante Daten und Informationen anhand gegebener Dokumentationssysteme dokumentieren und die Qualität der Dokumentationen nach überprüfbaren Standards beurteilen;
  • Strichaufzählung
    kann die Gesundheits- und Krankenpflege nach den Prinzipien der Patienten- sowie Prozessorientierung organisieren und in diesem Zusammenhang anfallende administrative Aufgaben übernehmen;
  • Strichaufzählung
    kann Auszubildende unterschiedlicher Qualifikationsniveaus in der Gesundheits- und Krankenpflege zielorientiert sowie systematisch anleiten und die jeweiligen Lernergebnisse evaluieren;
  • Strichaufzählung
    kann die Pflegehilfe und Angehörige von Sozialbetreuungsberufen zur Übernahme von Pflegetätigkeiten oder bei der Unterstützung der Basisversorgung anleiten und die Aufsicht bzw. die begleitende Kontrolle über die Durchführung der Tätigkeiten ausüben;
  • Strichaufzählung
    kann auf Basis einer umfassenden individuumsbezogenen Situationseinschätzung anhand des Pflegeprozesses die Delegierbarkeit einzelner Pflegeinterventionen an Laienbetreuer/innen beurteilen;
  • Strichaufzählung
    kann Laienbetreuer/innen zur Durchführung individuell definierter Pflegetätigkeiten qualitätsgesichert unterweisen und anleiten;
  • Strichaufzählung
    kann in Zusammenarbeit mit der betreuten Person oder deren gesetzlichen Vertretung oder deren Vorsorgebevollmächtigten und dem/der Laienbetreuer/in ein Qualitätssicherungssystem entwickeln, das das rechtzeitige Erkennen von Umständen ermöglicht, die eine pflegerische Betreuung durch Laienbetreuer/innen nicht mehr zulassen;
  • Strichaufzählung
    kann im Rahmen der pflegerischen Betreuung von betreuungsbedürftigen Menschen durch Laienbetreuer/innen die begleitende Kontrolle und die Funktion und Rolle des/der Case- und Care-Managers/-in übernehmen;
  • Strichaufzählung
    kann auf der Grundlage ihrer naturwissenschaftlich-medizinischen Kenntnisse pathologische Veränderungen und Auffälligkeiten an Menschen aller Altersstufen erkennen und diese hinsichtlich pflegerischer Konsequenzen interpretieren;
  • Strichaufzählung
    kann mit Hilfe standardisierter Messtechniken, Geräte und Hilfsmittel diagnose- und therapiebegleitende Beobachtungs- und Überwachungsmaßnahmen setzen und die Ergebnisse qualitätssichernd dokumentieren;
  • Strichaufzählung
    besitzt Fakten-, Methoden- und Begründungswissen über Ziele, Wirkungsweisen, Durchführungsmodalitäten, Gefahren und Komplikationen von medizinischer Diagnostik und Therapie bei der Ausübung diagnostisch oder therapeutisch relevanter Interventionen und Pflegetechniken bei Menschen aller Altersstufen;
  • Strichaufzählung
    beherrscht die für die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Maßnahmen nach ärztlicher Anordnung erforderlichen Fertigkeiten, Techniken und Strategien;
  • Strichaufzählung
    kann Menschen oder deren Bezugssystem über die erforderlichen diagnostischen oder therapeutischen Maßnahmen ermutigend und stärkend informieren, dass diesen Angst und Unsicherheit genommen oder diese zumindest reduziert werden;
  • Strichaufzählung
    kann Menschen bedarfs- und bedürfnisgerecht zur teilweisen oder vollständigen Übernahme diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen anleiten;
  • Strichaufzählung
    kennt die rechtlich relevanten Bestimmungen im Zusammenhang mit medizinischer Diagnostik und Therapie wie auch hinsichtlich Medizinprodukte und leitet daraus Handlungsempfehlungen ab und setzt diese in der Pflegepraxis um;
  • Strichaufzählung
    kann im mitverantwortlichen Tätigkeitsbereich gemäß den berufsrechtlichen Regelungen vorgehen sowie auf Anordnung die Durchführung ärztliche Tätigkeiten übernehmen und die Durchführungsverantwortung tragen;
  • Strichaufzählung
    kann in der Situation erkennen, ob er/sie die für die Durchführung der ärztlichen Anordnung erforderliche Fachkompetenz besitzt und entscheidet über deren Übernahme in Kenntnis der haftungsrechtlichen Folgen insbesondere im Hinblick auf die Einlassungsfahrlässigkeit;
  • Strichaufzählung
    kann nach eingehender Situationseinschätzung über die Möglichkeit der Weiterdelegation einer ärztlichen Anordnung an berechtigte Personen entscheiden und beaufsichtigt bzw. kontrolliert deren Durchführung;
  • Strichaufzählung
    vertritt einen multidisziplinären und berufs- und professionsübergreifenden Ansatz zur Lösung von Gesundheitsproblemen;
  • Strichaufzählung
    kann sich am interdisziplinären und interprofessionellen Diskurs und Dialog beteiligen, pflegerelevante Aspekte und Vorschläge bei präventiven, diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Abstimmungsprozessen in Bezug auf Menschen aller Altersstufen einbringen und dabei die fachspezifische Verantwortung übernehmen;
  • Strichaufzählung
    kann Gefährdungen und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz erkennen, diese einschätzen und entweder selbst unfall- oder krankheitsverhütende Maßnahmen setzen oder in Zusammenarbeit mit Experten/-innen diesbezügliche Maßnahmen und Strategien entwickeln und bewerten;
  • Strichaufzählung
    kann Menschen, Familien und Gruppen zu gesundheitsfördernder und zu krankheitsverhütender Lebensweise motivieren, anleiten und beraten;
  • Strichaufzählung
    kann an der Bewertung gesundheitsfördernder sowie krankheitsverhütender Maßnahmen und Strategien vor Ort mitwirken oder selbst diese Bewertung organisieren.

römisch zwei. Organisationsbezogene Fachkompetenz

Der Absolvent/Die Absolventin

  • Strichaufzählung
    kann seine/ihre grundlegenden Kenntnisse aus Betriebswirtschaft sowie Organisationslehre nutzbar machen, indem er/sie Konsequenzen für die Arbeit in der Gesundheits- und Krankenpflege in dem jeweiligen Handlungsfeld ableitet;
  • Strichaufzählung
    kann im jeweiligen Handlungsfeld über die pflegebezogenen Regelungsmechanismen und Finanzierungssysteme im Gesundheits- und Sozialwesen informieren;
  • Strichaufzählung
    kann den Einsatz pflegespezifischer Organisations- und Arbeitsformen in den unterschiedlichen Pflegesettings oder Versorgungsbereichen argumentieren;
  • Strichaufzählung
    kann seine/ihre Aufgabe und Rolle im intra- oder interprofessionellen Team wahrnehmen und mit anderen Professionen koordiniert und kontinuierlich zusammenarbeiten;
  • Strichaufzählung
    kann Arbeitsabläufe und die Prozessqualität an den gegebenen Nahtstellen der jeweiligen Versorgungs- und Funktionsbereiche optimieren und bei Nahtstellenproblemen die Entwicklung und Umsetzung von Lösungsstrategien mit dem Ziel der kontinuierlichen Betreuung von Menschen einleiten;
  • Strichaufzählung
    kann vor dem Hintergrund seiner/ihrer grundlegenden Kenntnisse über Disease-, Case- und Care-Management eine klare diesbezügliche Rollen- und Funktionsverteilung im multiprofessionellen Team induzieren und die Versorgungskette für die Betreuung und Behandlung von Menschen aller Altersstufen aktiv mitplanen und mitgestalten;
  • Strichaufzählung
    kann im Verständnis der Pflege als Dienstleistung im Gesundheits- und Sozialwesen und diese team- und kundenorientiert sowie wirtschaftlich ausrichten;
  • Strichaufzählung
    kann Entscheidungen in Dilemmasituationen, die sich aus dem Spannungsfeld zwischen Berufsethos, Wirtschaftlichkeit und Individualität ergeben, nach bestem Wissen und Gewissen abwägen;
  • Strichaufzählung
    hat Grundlagenwissen über pflegespezifische Informatik- und Leistungserfassungssysteme, um sich im jeweiligen Bereich auf verwendete Textverarbeitungs-, Präsentations-, Statistik- oder Datenbankprogramme vertiefen zu können;
  • Strichaufzählung
    kennt das Einsatzgebiet sowie Prinzipien, Instrumente und Methoden des Projektmanagements und kann einfache pflegebezogene Projekte planen, durchführen und evaluieren;
  • Strichaufzählung
    kann Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Pflege interpretieren und begründend an der Qualitätsarbeit in der jeweiligen Einrichtung mitwirken;
  • Strichaufzählung
    kann anhand seiner/ihrer Grundkenntnisse in statistischen Datenerhebungs- und Analysetechniken an der Datenbereitstellung zu statistischen Zwecken mitwirken, statistisches Datenmaterial verstehen und sinngemäß interpretieren;
  • Strichaufzählung
    kann die berufliche Tätigkeit insbesondere bei freiberuflicher Berufsausübung mittels organisatorischer und betriebswirtschaftlicher Prinzipien entwickeln, gestalten und umsetzen.

römisch drei. Gesellschaftsbezogene Fachkompetenz

Der Absolvent/Die Absolventin

  • Strichaufzählung
    kann auf der Grundlage seines/ihres Wissens die wesentlichen Strukturen und Einrichtungen des österreichischen Gesundheits- und Sozialsystems verstehen und deren Zusammenhänge und die verschiedenen Rollen und Aufgaben der jeweiligen Akteure/-innen dieser Systeme erkennen;
  • Strichaufzählung
    kann den Informationsbedarf, die Probleme, die Ressourcen und den Handlungsbedarf in Bezug auf den Pflegebedarf sowie die Gesundheits- und Sozialversorgung der Bevölkerung erkennen und Lösungsmöglichkeiten aus der Sicht der Gesundheits- und Krankenpflege aufzeigen;
  • Strichaufzählung
    kennt das mögliche Aufgabenspektrum von Gesundheits- und Krankenpflegepersonen insbesondere in Schulen, Kinderbetreuungseinrichtungen, Betrieben und Gemeinden und entwickelt innovative Konzepte für deren Einsatz in diesen Bereichen;
  • Strichaufzählung
    kennt das Aufgabenspektrum der Gesundheitsförderung und Prävention;
  • Strichaufzählung
    kann pflege- sowie gesundheitsspezifische Informations- und Aufklärungsarbeit unter Nutzung kommunikationswissenschaftlicher Techniken zielgruppenorientiert leisten;
  • Strichaufzählung
    kann die Pflegeperspektive zur Gesundheit, Funktionsbeeinträchtigung oder Schädigung, Krankheit, Sterben oder Tod im gesellschaftspolitischen Diskurs einbringen und sich an diesbezüglichen Veranstaltungen, Aktionen, Arbeitsgruppen, Programmen und Projekten beteiligen oder diese organisieren.

Schlagworte

Sachkompetenz, Pflegeforschung, Entscheidungsrahmen, Handlungsrahmen, Gesundheitspflege, Erziehungswissenschaft, Sozialwissenschaft, Menschenrechte, Risikoindikator, Pflegestrategie, Gesundheitsberuf, Selbstpflegetätigkeit, Patientenorientierung, Beobachtungsmaßnahme, Faktenwissen, Methodenwissen, Organisationsform, Rollenverteilung, Informatikerfassungssystem, Textverarbeitungsprogramm, Präsentationsprogramm, Statistikprogramm, Strukturqualität, Prozessqualität, Datenerhebungstechnik, Gesundheitsversorgung, Gesundheitspflegeperson, Informationsarbeit

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026

Gesetzesnummer

20005853

Dokumentnummer

NOR40099159