Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
FH-Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 200/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 152/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 200 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 152 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Anlage 3
Wissenschaftliche Kompetenz
Der/Die Absolvent/in hat im Rahmen der Ausbildung die für die Berufsausübung erforderliche wissenschaftliche Kompetenz erworben.
Der Absolvent/Die Absolventin
kann wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich, insbesondere zur evidenzbasierten Reflexion, Evaluation und Argumentation in der Gesundheits- und Krankenpflege, recherchieren;
kann die Pflege betreffende Forschungsfragen und Hypothesen formulieren;
verfügt über Basiskenntnisse der quantitativen und qualitativen Pflegeforschung und kann Forschungsarbeiten zu praxisrelevanten Problemstellungen verstehen und kritisch beurteilen;
kann an Forschungsarbeiten mitwirken, Forschungsergebnisse anwenden und bei der Umsetzung von „best practice“-Beispielen mitwirken;
kann wissenschaftliche Erkenntnisse und Methoden bei der Erarbeitung evidenzbasierter Interventionen, Normen, Standards, Leitlinien und Richtlinien für die Gesundheits- und Krankenpflege sowie im Rahmen von Forschungsprozessen nutzen;
kann sich am wissenschaftlichen Diskurs beteiligen und Fachliteratur und Forschungsberichte verstehen und bearbeiten.
Schlagworte
Gesundheitspflege
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2026
Dokumentnummer
NOR40099161