Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 201/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 201 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Rechtsbehelfe
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Gegen eine einstweilige Anordnung können bei der AMA schriftlich begründete Einwände eingebracht werden. Diese Einwände haben keine aufschiebende Wirkung.
(2)Absatz 2,Über die Einwände ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen, von der AMA zu entscheiden.
(3)Absatz 3,Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.Berufungen gegen Bescheide nach Absatz 2, haben keine aufschiebende Wirkung.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2016
Dokumentnummer
NOR40099173