Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden, wenn bei Tieren der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche (MKS) vorliegt oder ein MKS-Ausbruch festgestellt wird.
(2)Absatz 2,Die Maßnahmen dieser Verordnung betreffen Tiere empfänglicher Arten, einschließlich deren Sperma, Eizellen und Embryonen, sowie Tiere nicht empfänglicher Arten, die Träger des MKS-Erregers sein könnten, und erstrecken sich auf
alle Tierhaltungsbetriebe, einschließlich Tiergärten, Zoos und Zirkusse,
Schlachthöfe, Grenzkontrollstellen und Transportmittel,
das Verbringen von Erzeugnissen dieser Tierarten,
Tiere empfänglicher Arten in freier Wildbahn.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40099236