Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
2. Abschnitt
Maßnahmen bei MKS-Verdacht
Maßnahmen bei MKS-Verdacht in Tierhaltungsbetrieben
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Unmittelbar nach der Anzeige des Seuchenverdachts hat der Bürgermeister gemäß § 20 TSG oder gegebenenfalls die Behörde gemäß § 24 Abs. 2 TSG eine vorläufige Sperre über den betroffenen Tierhaltungsbetrieb zu verhängen und Untersuchungen gemäß MKS-Krisenplan einzuleiten, um den Verdacht auf MKS auszuschließen oder zu bestätigen.Unmittelbar nach der Anzeige des Seuchenverdachts hat der Bürgermeister gemäß Paragraph 20, TSG oder gegebenenfalls die Behörde gemäß Paragraph 24, Absatz 2, TSG eine vorläufige Sperre über den betroffenen Tierhaltungsbetrieb zu verhängen und Untersuchungen gemäß MKS-Krisenplan einzuleiten, um den Verdacht auf MKS auszuschließen oder zu bestätigen.
(2)Absatz 2,Anschließend haben der Bürgermeister oder gegebenenfalls die Behörde die in § 20 TSG angeführten Maßnahmen für den vorläufig gesperrten Tierhaltungsbetrieb zu verfügen sowie eine Probennahme durch einen amtlichen Tierarzt im Anschluss an die klinische Untersuchung aller verdächtigen Tiere vornehmen zu lassen. Die Proben sind seuchensicher an das nationale Referenzlabor zu verbringen. Die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Abs. 1 und 2 sowie der Probenanalysen sind unverzüglich dem Landeshauptmann zu übermitteln.Anschließend haben der Bürgermeister oder gegebenenfalls die Behörde die in Paragraph 20, TSG angeführten Maßnahmen für den vorläufig gesperrten Tierhaltungsbetrieb zu verfügen sowie eine Probennahme durch einen amtlichen Tierarzt im Anschluss an die klinische Untersuchung aller verdächtigen Tiere vornehmen zu lassen. Die Proben sind seuchensicher an das nationale Referenzlabor zu verbringen. Die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Absatz eins und 2 sowie der Probenanalysen sind unverzüglich dem Landeshauptmann zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Im Rahmen dieser Untersuchungen hat der amtliche Tierarzt auch die Kennzeichnung aller im Tierhaltungsbetrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten und das Bestandsregister gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007), BGBl. II Nr. 166/2007 (TKZVO 2007) oder der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998), BGBl. II Nr. 408/1997 idF BGBl. I Nr. 55/2007 (RKZVO 1998) sowie andere nach veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu führenden Aufzeichnungen über den Tierbestand zu überprüfen.Im Rahmen dieser Untersuchungen hat der amtliche Tierarzt auch die Kennzeichnung aller im Tierhaltungsbetrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten und das Bestandsregister gemäß der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2007, (TKZVO 2007) oder der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, (RKZVO 1998) sowie andere nach veterinärrechtlichen oder tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu führenden Aufzeichnungen über den Tierbestand zu überprüfen. (4)Absatz 4,Alle im Tierhaltungsbetrieb befindlichen Tiere sind unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes oder eines anderen Organs der Behörde gemäß § 21 Abs. 4 TSG zu zählen. Dabei ist für jede Kategorie der Tiere empfänglicher Arten aufzuzeichnen, wie viele Tiere bereits verendet sind und wie viele Tiere seuchen- oder ansteckungsverdächtig sind. Die Zählung ist vom Tierhalter regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Diese Informationen sind vom Tierhalter auf Verlangen dem amtlichen Tierarzt vorzulegen und von diesem bei jedem Kontrollbesuch zu überprüfen.Alle im Tierhaltungsbetrieb befindlichen Tiere sind unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes oder eines anderen Organs der Behörde gemäß Paragraph 21, Absatz 4, TSG zu zählen. Dabei ist für jede Kategorie der Tiere empfänglicher Arten aufzuzeichnen, wie viele Tiere bereits verendet sind und wie viele Tiere seuchen- oder ansteckungsverdächtig sind. Die Zählung ist vom Tierhalter regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen. Diese Informationen sind vom Tierhalter auf Verlangen dem amtlichen Tierarzt vorzulegen und von diesem bei jedem Kontrollbesuch zu überprüfen.
(5)Absatz 5,Weiters ist vom amtlichen Tierarzt ein Bestandsverzeichnis aller Betriebsvorräte an Milch, Milcherzeugnissen, Fleisch, Fleischerzeugnissen, Tierkörpern, Häuten und Fellen, Wolle, Sperma, Embryonen, Eizellen, Gülle, Mist sowie Futtermitteln und Einstreu zu errichten und aufzubewahren.
(6)Absatz 6,Sofern dies im Interesse einer raschen Tilgung der Seuche geboten ist, hat die Behörde gemäß § 25 TSG die tierschutzgerechte Tötung von seuchenverdächtigen Tieren des betroffenen Tierhaltungsbetriebes anzuordnen.Sofern dies im Interesse einer raschen Tilgung der Seuche geboten ist, hat die Behörde gemäß Paragraph 25, TSG die tierschutzgerechte Tötung von seuchenverdächtigen Tieren des betroffenen Tierhaltungsbetriebes anzuordnen.
(7)Absatz 7,Anlässlich der Tötung von Tieren sind vom amtlichen Tierarzt in ausreichender Menge Proben für die epidemiologischen Untersuchungen gemäß § 14 zu entnehmen. Die erforderliche Anzahl der hierbei zu entnehmenden Proben richtet sich nach den Empfehlungen der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung sowie den diesbezüglichen Bestimmungen des MKS-Krisenplanes.Anlässlich der Tötung von Tieren sind vom amtlichen Tierarzt in ausreichender Menge Proben für die epidemiologischen Untersuchungen gemäß Paragraph 14, zu entnehmen. Die erforderliche Anzahl der hierbei zu entnehmenden Proben richtet sich nach den Empfehlungen der Expertengruppe Tierseuchenbekämpfung sowie den diesbezüglichen Bestimmungen des MKS-Krisenplanes.
(8)Absatz 8,Alle verendeten und gemäß Abs. 6 getöteten Tiere sowie tierische Produkte und Gegenstände, die Träger des MKS-Erregers sein können, sind unverzüglich unter amtlicher Aufsicht in seuchensicherer Weise entsprechend dem Tiermaterialiengesetz und der Verordnung (EG) 1774/2002 so zu behandeln, dass das Risiko einer Ausbreitung des MKS-Erregers ausgeschlossen ist.Alle verendeten und gemäß Absatz 6, getöteten Tiere sowie tierische Produkte und Gegenstände, die Träger des MKS-Erregers sein können, sind unverzüglich unter amtlicher Aufsicht in seuchensicherer Weise entsprechend dem Tiermaterialiengesetz und der Verordnung (EG) 1774 aus 2002, so zu behandeln, dass das Risiko einer Ausbreitung des MKS-Erregers ausgeschlossen ist.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40099238