Rechtstracker.at

§ 34

Fassungen
17.06.2008 bis 26.03.2025 — BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3417.06.200826.03.2025 BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MKS-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34

Inkrafttretensdatum

17.06.2008BGBl. II Nr. 199/2008

Außerkrafttretensdatum

26.03.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Beschränkungen für das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen aus Fleischbetrieben in der Überwachungszone

Paragraph 34,

  1. Absatz eins,Das Verbringen von frischem Fleisch, Faschiertem, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, das/die in Fleischbetrieben innerhalb der Überwachungszone gewonnen bzw. hergestellt wurde/wurden, ist vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß Absatz 2 und 3 verboten.
  2. Absatz 2,Vom Verbringungsverbot gemäß Absatz eins, ausgenommen sind frisches Fleisch, Faschiertes und Fleischzubereitungen, das/die in Fleischbetrieben innerhalb der Überwachungszone gewonnen bzw. hergestellt wurde/wurden, sofern folgende Auflagen und Bedingungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Der Fleischbetrieb steht unter Kontrolle eines amtlichen Tierarztes gemäß Paragraph 24, LMSVG.
    2. Ziffer 2
      Im Fleischbetrieb werden nur frisches Fleisch, Faschiertes oder Fleischzubereitungen im Sinne von Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, vorbehaltlich der zusätzlichen Anforderungen gemäß Anlage 8 („Behandlung von frischem Fleisch und zusätzliche Maßnahmen“) Abschnitt B oder nur frisches Fleisch, Faschiertes oder Fleischzubereitungen von Tieren, die außerhalb der Überwachungszone aufgezogen und geschlachtet wurden, oder von Tieren, die gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 5, zum Fleischbetrieb/Schlachthof befördert wurden, verarbeitet.
    3. Ziffer 3
      Solcherart gewonnenes frisches Fleisch, ist mit einer Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang römisch eins („Frischfleisch“) Abschnitt römisch eins („Aufgaben des amtlichen Tierarztes“) Kapitel römisch drei („Genusstauglichkeitskennzeichnung“) der Verordnung (EG) 854 aus 2004, oder – im Falle von Fleischzubereitungen, Faschiertem und Nebenprodukten der Schlachtung – mit einer Identitätskennzeichnung gemäß Anhang römisch zwei („Vorschriften für mehrere Erzeugnisse tierischen Ursprungs“) Abschnitt römisch eins („Identitätskennzeichnung“) der Verordnung (EG) 853 aus 2004,, versehen;
    4. Ziffer 4
      Während des gesamten Erzeugungsprozesses muss/müssen alles derartige frische Fleisch, Faschiertes oder alle derartigen Fleischzubereitungen deutlich gekennzeichnet sein und von frischem Fleisch, Faschiertem oder Fleischzubereitungen, das/die gemäß dieser Verordnung für die Verbringung aus der Überwachungszone nicht in Frage kommt/kommen, getrennt befördert und gelagert werden.
  3. Absatz 3,Vom Verbringungsverbot gemäß Absatz eins, ausgenommen sind zudem Fleischerzeugnisse, die in Fleischbetrieben der Überwachungszone hergestellt wurden, sofern sie entweder
    1. Ziffer eins
      aus frischem Fleisch von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten hergestellt wurden, das mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß der Richtlinie 2002/99/EG versehen ist und unter amtlicher Aufsicht zu einem ausgewiesenen Betrieb zur Behandlung gemäß Anlage 2 („Behandlung von Fleisch zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers gemäß Anhang römisch drei der Richtlinie 2002/99/EG“) befördert wurde, oder
    2. Ziffer 2
      aus Fleisch hergestellt wurden, das die Anforderungen von Absatz 2, Ziffer eins bis 4 erfüllt.
  4. Absatz 4,Für frisches Fleisch, Faschiertes und Fleischzubereitungen, das/die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist/sind, ist die Einhaltung der Bedingungen des Absatz 2, von der für den Fleischbetrieb zuständigen Behörde vor der Verbringung aus dem Fleischbetrieb zu bestätigen. Der Landeshauptmann hat die entsprechende Kontrolltätigkeit der örtlichen Behörde zu überwachen und der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Falle der beabsichtigten innergemeinschaftlichen Verbringung dieser Produkte eine Liste dieser Fleischbetriebe zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099269