Rechtstracker.at

§ 38

Fassungen
17.06.2008 bis 26.03.2025 — BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3817.06.200826.03.2025 BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MKS-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38

Inkrafttretensdatum

17.06.2008BGBl. II Nr. 199/2008

Außerkrafttretensdatum

26.03.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Beschränkungen für die Entnahme und das Verbringen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone

Paragraph 38,

  1. Absatz eins,Die künstliche Besamung von Tieren empfänglicher Arten sowie die Entnahme und das Verbringen von Eizellen und Embryonen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß den Absatz 2 und 3, verboten.
  2. Absatz 2,Vom Verbot gemäß Absatz eins, ausgenommen ist das Verbringen von gefrorenem Sperma, gefrorenen Eizellen und gefrorenen Embryonen, die mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb innerhalb der Überwachungszone gewonnen und gelagert wurden.
  3. Absatz 3,Gefrorenes Sperma, das in Übereinstimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nach dem in Absatz 2, genannten Datum gewonnen wurde, muss getrennt gelagert werden und kann auf Antrag durch die für die Besamungsstation örtlich zuständige Behörde freigegeben werden, wenn:
    1. Litera a
      alle im Zusammenhang mit dem MKS-Ausbruch getroffenen Maßnahmen gemäß Paragraph 7, aufgehoben wurden,
    2. Litera b
      alle in der Besamungsstation untergebrachten Tiere klinisch untersucht und gemäß Anlage 3 („Klinische Untersuchung und Probennahmeverfahren“) Ziffer 2 Punkt 2, entnommene Proben zum Nachweis der Infektionsfreiheit der betreffenden Besamungsstation serologisch untersucht wurden und
    3. Litera c
      das Spendertier mit negativem Ergebnis einer serologischen Untersuchung auf MKS-Antikörper unterzogen wurde, wobei die dafür verwendete Probe nicht früher als 28 Tage nach der Spermaentnahme gezogen worden ist, und
    4. Litera d
      die Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit, Jugend und Familie hiezu vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099273