Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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BGBl. II Nr. 199/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Beschränkungen für die Entnahme und das Verbringen von Sperma, Eizellen und Embryonen von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die künstliche Besamung von Tieren empfänglicher Arten sowie die Entnahme und das Verbringen von Eizellen und Embryonen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß den Abs. 2 und 3, verboten.Die künstliche Besamung von Tieren empfänglicher Arten sowie die Entnahme und das Verbringen von Eizellen und Embryonen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten ist, vorbehaltlich der Ausnahmen gemäß den Absatz 2 und 3, verboten.
(2)Absatz 2,Vom Verbot gemäß Abs. 1 ausgenommen ist das Verbringen von gefrorenem Sperma, gefrorenen Eizellen und gefrorenen Embryonen, die mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb innerhalb der Überwachungszone gewonnen und gelagert wurden.Vom Verbot gemäß Absatz eins, ausgenommen ist das Verbringen von gefrorenem Sperma, gefrorenen Eizellen und gefrorenen Embryonen, die mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit dem MKS-Erreger in einem Tierhaltungsbetrieb innerhalb der Überwachungszone gewonnen und gelagert wurden.
(3)Absatz 3,Gefrorenes Sperma, das in Übereinstimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nach dem in Abs. 2 genannten Datum gewonnen wurde, muss getrennt gelagert werden und kann auf Antrag durch die für die Besamungsstation örtlich zuständige Behörde freigegeben werden, wenn:Gefrorenes Sperma, das in Übereinstimmung mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nach dem in Absatz 2, genannten Datum gewonnen wurde, muss getrennt gelagert werden und kann auf Antrag durch die für die Besamungsstation örtlich zuständige Behörde freigegeben werden, wenn:
alle im Zusammenhang mit dem MKS-Ausbruch getroffenen Maßnahmen gemäß § 7 aufgehoben wurden,alle im Zusammenhang mit dem MKS-Ausbruch getroffenen Maßnahmen gemäß Paragraph 7, aufgehoben wurden,
alle in der Besamungsstation untergebrachten Tiere klinisch untersucht und gemäß Anlage 3 („Klinische Untersuchung und Probennahmeverfahren“) Z 2.2 entnommene Proben zum Nachweis der Infektionsfreiheit der betreffenden Besamungsstation serologisch untersucht wurden undalle in der Besamungsstation untergebrachten Tiere klinisch untersucht und gemäß Anlage 3 („Klinische Untersuchung und Probennahmeverfahren“) Ziffer 2 Punkt 2, entnommene Proben zum Nachweis der Infektionsfreiheit der betreffenden Besamungsstation serologisch untersucht wurden und
das Spendertier mit negativem Ergebnis einer serologischen Untersuchung auf MKS-Antikörper unterzogen wurde, wobei die dafür verwendete Probe nicht früher als 28 Tage nach der Spermaentnahme gezogen worden ist, und
die Zustimmung der Bundesministerin für Gesundheit, Jugend und Familie hiezu vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40099273