Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 44Paragraph 44
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Wiederbelegung
§ 44.Paragraph 44,
(1)Absatz eins,Betriebe, in denen die MKS amtlich bestätigt wurde, dürfen – unter Aufsicht eines amtlichen Tierarztes und unter Beachtung der in Anlage 5 („Wiederbelegung von Seuchenbetrieben“) enthaltenen Grundsätze – frühestens 21 Tage nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion der Betriebe wieder mit Tieren empfänglicher Arten belegt werden.
(2)Absatz 2,Bei Betrieben, die sich nur schwer reinigen und desinfizieren lassen (insbesondere Freilandbetrieben) hat die Behörde vorzuschreiben, dass
für die Wiederbelegung nur Sentineltiere verwendet werden dürfen und
während der Wiederbelegung zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen und Kontrollen durchzuführen sind.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40099279