Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
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Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 199/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in
Tierhaltungsbetrieben mit mehreren epidemiologischen Produktionseinheiten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Im Falle von Tierhaltungsbetrieben mit zwei oder mehr getrennten Produktionseinheiten kann die Behörde in Ausnahmefällen und nach Abwägung der Risiken beschließen, für nicht MKS-befallene Produktionseinheiten von § 7 Abs. 1 (Tötung aller Tiere empfänglicher Arten des Tierhaltungsbetriebes gemäß § 25 TSG) abzuweichen.Im Falle von Tierhaltungsbetrieben mit zwei oder mehr getrennten Produktionseinheiten kann die Behörde in Ausnahmefällen und nach Abwägung der Risiken beschließen, für nicht MKS-befallene Produktionseinheiten von Paragraph 7, Absatz eins, (Tötung aller Tiere empfänglicher Arten des Tierhaltungsbetriebes gemäß Paragraph 25, TSG) abzuweichen.
(2)Absatz 2,Die Ausnahme gemäß Abs. 1 wird nur gewährt, wenn der amtliche Tierarzt zum Zeitpunkt der amtlichen Untersuchung gemäß § 3 Abs. 1 bestätigt, dass zur Verhütung der Übertragung des MKS-Erregers zwischen den Produktionseinheiten gemäß Abs. 1 seit mindestens zwei Inkubationszeiträume vor dem Datum, an dem die MKS in dem betreffenden Tierhaltungsbetrieb festgestellt wurde, folgende Bedingungen erfüllt waren:Die Ausnahme gemäß Absatz eins, wird nur gewährt, wenn der amtliche Tierarzt zum Zeitpunkt der amtlichen Untersuchung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bestätigt, dass zur Verhütung der Übertragung des MKS-Erregers zwischen den Produktionseinheiten gemäß Absatz eins, seit mindestens zwei Inkubationszeiträume vor dem Datum, an dem die MKS in dem betreffenden Tierhaltungsbetrieb festgestellt wurde, folgende Bedingungen erfüllt waren:
Struktur einschließlich Verwaltung und Größe der Betriebsanlage gestatten eine völlig gesonderte Unterbringung und Haltung der einzelnen Bestände von Tieren empfänglicher Arten, einschließlich Luftraumtrennung.
Die Arbeiten in den verschiedenen Produktionseinheiten, insbesondere die Versorgung der Ställe und Weideflächen, die Fütterung sowie die Beseitigung von Gülle oder Mist, erfolgen völlig getrennt und werden von unterschiedlichem Personal durchgeführt.
Die in den Produktionseinheiten verwendeten Maschinen, Arbeitstiere nicht MKS-empfänglicher Arten, Ausrüstungen, Anlagen, Instrumente und Desinfektionsvorrichtungen sind völlig voneinander getrennt.
(3)Absatz 3,Für Milch kann in Milcherzeugerbetrieben eine Ausnahme von § 7 Abs. 2 Z 2 gewährt werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:Für Milch kann in Milcherzeugerbetrieben eine Ausnahme von Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, gewährt werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
Der Tierhaltungsbetrieb erfüllt die Bedingungen gemäß Abs. 2.Der Tierhaltungsbetrieb erfüllt die Bedingungen gemäß Absatz 2,
Das Melken wird in jeder Produktionseinheit separat durchgeführt.
Die Milch wird in jeder Produktionseinheit separat gelagert.
Je nach vorgesehener Verwendung wird die Milch mindestens einer der Behandlungen gemäß Anlage 9 („Behandlung von Milch und Milcherzeugnissen zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers“) Abschnitt A oder B unterzogen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2025
Dokumentnummer
NOR40099243