Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
17.06.2008 bis 26.03.2025 — BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 817.06.200826.03.2025 BGBl. II Nr. 199/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

MKS-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 199 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 54 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

17.06.2008BGBl. II Nr. 199/2008

Außerkrafttretensdatum

26.03.2025aufgehoben durch BGBl. II Nr. 54/2025

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Maßnahmen nach Bestätigung eines MKS-Ausbruchs in

Tierhaltungsbetrieben mit mehreren epidemiologischen Produktionseinheiten

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Im Falle von Tierhaltungsbetrieben mit zwei oder mehr getrennten Produktionseinheiten kann die Behörde in Ausnahmefällen und nach Abwägung der Risiken beschließen, für nicht MKS-befallene Produktionseinheiten von Paragraph 7, Absatz eins, (Tötung aller Tiere empfänglicher Arten des Tierhaltungsbetriebes gemäß Paragraph 25, TSG) abzuweichen.
  2. Absatz 2,Die Ausnahme gemäß Absatz eins, wird nur gewährt, wenn der amtliche Tierarzt zum Zeitpunkt der amtlichen Untersuchung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, bestätigt, dass zur Verhütung der Übertragung des MKS-Erregers zwischen den Produktionseinheiten gemäß Absatz eins, seit mindestens zwei Inkubationszeiträume vor dem Datum, an dem die MKS in dem betreffenden Tierhaltungsbetrieb festgestellt wurde, folgende Bedingungen erfüllt waren:
    1. Ziffer eins
      Struktur einschließlich Verwaltung und Größe der Betriebsanlage gestatten eine völlig gesonderte Unterbringung und Haltung der einzelnen Bestände von Tieren empfänglicher Arten, einschließlich Luftraumtrennung.
    2. Ziffer 2
      Die Arbeiten in den verschiedenen Produktionseinheiten, insbesondere die Versorgung der Ställe und Weideflächen, die Fütterung sowie die Beseitigung von Gülle oder Mist, erfolgen völlig getrennt und werden von unterschiedlichem Personal durchgeführt.
    3. Ziffer 3
      Die in den Produktionseinheiten verwendeten Maschinen, Arbeitstiere nicht MKS-empfänglicher Arten, Ausrüstungen, Anlagen, Instrumente und Desinfektionsvorrichtungen sind völlig voneinander getrennt.
  3. Absatz 3,Für Milch kann in Milcherzeugerbetrieben eine Ausnahme von Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, gewährt werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind:
    1. Ziffer eins
      Der Tierhaltungsbetrieb erfüllt die Bedingungen gemäß Absatz 2,
    2. Ziffer 2
      Das Melken wird in jeder Produktionseinheit separat durchgeführt.
    3. Ziffer 3
      Die Milch wird in jeder Produktionseinheit separat gelagert.
    4. Ziffer 4
      Je nach vorgesehener Verwendung wird die Milch mindestens einer der Behandlungen gemäß Anlage 9 („Behandlung von Milch und Milcherzeugnissen zur wirksamen Inaktivierung des MKS-Erregers“) Abschnitt A oder B unterzogen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2025

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099243