Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kontrolle der Verbraucherinformation bei Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 221/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 49/2016Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 221 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 49 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Berichtspflicht
§ 4.Paragraph 4,
Das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) als Kontrollstelle gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 VNG teilt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Verwendung eines von diesem aufgelegten Formblattes jährlich in elektronischer Form bis 31. Jänner des Folgejahres die Anzahl der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis mit. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) als Kontrollstelle gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Satz 2 VNG teilt dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Verwendung eines von diesem aufgelegten Formblattes jährlich in elektronischer Form bis 31. Jänner des Folgejahres die Anzahl der durchgeführten Kontrollen und deren Ergebnis mit.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR40099375