Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vorzeitige Beendigung der XX. GP des NationalratesVorzeitige Beendigung der römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 104/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
10/03 Nationalrat, Bundesrat
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. I Nr. 79/2017).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2017,).
Text
Artikel IArtikel römisch eins
Der Nationalrat wird gemäß Art. 29 Abs. 2 B-VG vor Ablauf der XXIII. Gesetzgebungsperiode aufgelöst.Der Nationalrat wird gemäß Artikel 29, Absatz 2, B-VG vor Ablauf der römisch 23 . Gesetzgebungsperiode aufgelöst.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Dokumentnummer
NOR40099858