Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsbutter-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 228/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kennzeichnung und Lagerung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben auf der Verpackung der Butter können verschlüsselt angegeben werden (Schlüssel: Milchprobe).Die gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgesehenen Angaben auf der Verpackung der Butter können verschlüsselt angegeben werden (Schlüssel: Milchprobe).
(2)Absatz 2,Die Verpflichtung zur Angabe des Einlagerungsdatums auf der Verpackung gilt nicht, wenn der/die Kühlhausbetreiber/in sich verpflichtet, ein Register zu führen, in dem die erforderlichen Angaben am Tag der Einlagerung eingetragen werden.
(3)Absatz 3,Der/die Lagerhalter/in hat die Einlagerungsware so getrennt von anderen Waren zu lagern, dass eine Kontrolle jederzeit möglich ist.
(4)Absatz 4,An jeder Partie Butter ist eine Partiekarte anzubringen, auf der die Partienummer, die Menge und der Tag des Eingangs in das Lager zu vermerken sind.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2010
Dokumentnummer
NOR40099876