Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Interventionsbutter-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 228/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 228 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Gewährung der Beihilfe
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der AMA nach einem von der AMA aufgelegten Muster zu stellen. Die AMA hat den Tag des Antragseingangs zu registrieren.
(2)Absatz 2,Auf Antrag kann die AMA in Höhe der beantragten Beihilfe für Butter eine Akontierung gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind. Diese Anträge auf Vorschusszahlung sind nach einem von der AMA aufgelegten Muster zu stellen.Auf Antrag kann die AMA in Höhe der beantragten Beihilfe für Butter eine Akontierung gewähren, wenn die Voraussetzungen dafür nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erfüllt sind. Diese Anträge auf Vorschusszahlung sind nach einem von der AMA aufgelegten Muster zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
02.06.2010
Dokumentnummer
NOR40099877