Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Butterabsatz-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 229/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Anerkennung der Verarbeitungs- und Verpackungsbetriebe
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die nach den in § 1 genannten Rechtsakten erforderliche Anerkennung von Betrieben, die das Butterschmalz herstellen und/oder verpacken, erfolgt durch einen Berechtigungsschein, den die AMA auf Antrag erteilt.Die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderliche Anerkennung von Betrieben, die das Butterschmalz herstellen und/oder verpacken, erfolgt durch einen Berechtigungsschein, den die AMA auf Antrag erteilt.
(2)Absatz 2,Die Anerkennung setzt voraus, dass der/die Antragsteller/in
in seinem/ihren Betrieb das Butterschmalz entsprechend den Anforderungen der in § 1 genannten Rechtsakte herstellen und abpacken kann,in seinem/ihren Betrieb das Butterschmalz entsprechend den Anforderungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte herstellen und abpacken kann,
ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,
auf Verlangen der AMA vorlegt
einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die Butter oder der Rahm gelagert und verarbeitet werden soll,
eine Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Butter- oder Rahmmengen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.
Die Erfordernisse nach den in § 1 genannten Rechtsakten bleiben unberührt.Die Erfordernisse nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten bleiben unberührt.
(3)Absatz 3,Auf Verlangen der AMA hat der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 nachzuweisen.Auf Verlangen der AMA hat der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 nachzuweisen.
Schlagworte
Verarbeitungsbetrieb, Ortsplan, Buttermenge
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40099905