Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 01.07.2008 — BGBl. II Nr. 229/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.07.2008 BGBl. II Nr. 229/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Butterabsatz-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. II Nr. 229/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anerkennung der Verarbeitungs- und Verpackungsbetriebe

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderliche Anerkennung von Betrieben, die das Butterschmalz herstellen und/oder verpacken, erfolgt durch einen Berechtigungsschein, den die AMA auf Antrag erteilt.
  2. Absatz 2,Die Anerkennung setzt voraus, dass der/die Antragsteller/in
    1. Ziffer eins
      in seinem/ihren Betrieb das Butterschmalz entsprechend den Anforderungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte herstellen und abpacken kann,
    2. Ziffer 2
      ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,
    3. Ziffer 3
      auf Verlangen der AMA vorlegt
      1. Litera a
        einen Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen die Butter oder der Rahm gelagert und verarbeitet werden soll,
      2. Litera b
        eine Beschreibung der vorgesehenen Verarbeitungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Butter- oder Rahmmengen sowie Art und Menge der Zutaten mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.
    Die Erfordernisse nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten bleiben unberührt.
  3. Absatz 3,Auf Verlangen der AMA hat der Antragsteller die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2 nachzuweisen.

Schlagworte

Verarbeitungsbetrieb, Ortsplan, Buttermenge

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

20005877

Dokumentnummer

NOR40099905