Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Butterabsatz-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 229/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Abgabe von Butterschmalz
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Hersteller/innen und gewerbliche Erwerber/innen dürfen das Butterschmalz nur für den Direktverbrauch innerhalb der Europäischen Union und nur in den Originalverpackungen abgeben. Der Inhalt der Originalverpackungen darf nicht verändert werden.
(2)Absatz 2,Abs. 1 findet auch Anwendung auf Butterschmalz, das in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt worden ist.Absatz eins, findet auch Anwendung auf Butterschmalz, das in einem anderen Mitgliedstaat hergestellt worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40099906