Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Butterabsatz-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 229/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
4. Abschnitt
Beihilfe zum Ankauf von Butter durch gemeinnützige Einrichtungen
Bezugsberechtigung
§ 18.Paragraph 18,
Zum Bezug verbilligter Butter sind Anstalten, Heime und sonstige Einrichtungen berechtigt, soweit sie Gemeinschaftsverpflegung zum Verbrauch im Geltungsbereich dieser Verordnung ausgeben und
damit gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 34 bis 47 Bundesabgabenordnung (BAO) dienen oderdamit gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der Paragraphen 34 bis 47 Bundesabgabenordnung (BAO) dienen oder
im Falle öffentlich-rechtlicher Trägerschaft dies zur Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, Erziehung, Schulbildung, Berufsbildung, Fortbildung, Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen oder Gesundheitspflege tun.
Schlagworte
Kinderfürsorge, Jugendfürsorge
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40099907