Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
ab 01.07.2008 — BGBl. II Nr. 229/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.07.2008 BGBl. II Nr. 229/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Butterabsatz-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. II Nr. 229/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Berechtigungsscheine

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die in Paragraph 18, genannten Einrichtungen (gemeinnützige Einrichtungen) erhalten auf Antrag Berechtigungsscheine. Der Antrag ist nach dem Muster eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA zu stellen.
  2. Absatz 2,Der Antrag muss enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine schriftliche Erklärung der gemeinnützigen Einrichtung über die Anzahl der im Bezugszeitraum an der Gemeinschaftsverpflegung teilnehmenden Personen,
    2. Ziffer 2
      eine schriftliche Erklärung, in der sich die gemeinnützige Einrichtung verpflichtet,
      1. Litera a
        die Butter nur zum Verbrauch durch Personen ihres Bereichs zu verwenden,
      2. Litera b
        der AMA auf Verlangen die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, durch die die Verwendung der Butter nachgewiesen werden kann,
      3. Litera c
        bei einer nicht Litera a, entsprechenden Verwendung der Butter an die AMA
        1. Sub-Litera, a, a
          im Falle der Abgabe von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag zwischen dem am Tage der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis und
        2. Sub-Litera, b, b
          im Falle der Gewährung von Beihilfen einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag zu zahlen.
  3. Absatz 3,Berechtigungsscheine können für eine Gültigkeitsdauer von bis zu drei Kalendermonaten beantragt werden. Die Lieferung der Butter an die gemeinnützigen Einrichtungen darf erst nach Ausstellung der Berechtigungsscheine erfolgen.
  4. Absatz 4,Dem Erstantrag ist als Nachweis über die Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen beizulegen:
    1. Ziffer eins
      der letzte zugestellte Steuerbescheid (Nichtveranlagungsbescheid) oder
    2. Ziffer 2
      eine Bestätigung des für die Erhebung der Körperschaftsteuer zuständigen Finanzamtes, dass die Statuten der Einrichtung die Voraussetzungen für das Vorliegen einer gemeinnützigen oder mildtätigen Einrichtung erfüllen, oder
    3. Ziffer 3
      im Falle öffentlich-rechtlicher Körperschaft eine Bescheinigung, der
      1. Litera a
        bei Einrichtungen des Bundes durch den Bund und
      2. Litera b
        bei Einrichtungen des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands durch das Land, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat, auszustellen ist und bestätigt, dass die Einrichtung in Paragraph 18, Ziffer 2, genannte Aufgaben wahrnimmt und gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient.
  5. Absatz 5,Die AMA stellt den Berechtigungsschein mit einer Durchschrift aus. Sie setzt darin die Höchstbezugsmengen an Butter fest. Bei Butter aus öffentlicher Lagerhaltung stellt sie in Höhe der Bezugsmenge Empfangsscheine aus, in denen der Verbilligungsbetrag auszuweisen ist.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

20005877

Dokumentnummer

NOR40099908