Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Butterabsatz-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 229/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Verpflichtungen der gemeinnützigen Einrichtung
§ 20.Paragraph 20,
Die gemeinnützige Einrichtung hat
die für sie vorgesehene Ausfertigung des Berechtigungsscheines und die Unterlagen über den Bezug und die Verwendung der Butter sowie über die Anzahl der an der Gemeinschaftsverpflegung im jeweiligen Bezugszeitraum teilnehmenden Personen vier Jahre nach Maßgabe des § 26 aufzubewahren,die für sie vorgesehene Ausfertigung des Berechtigungsscheines und die Unterlagen über den Bezug und die Verwendung der Butter sowie über die Anzahl der an der Gemeinschaftsverpflegung im jeweiligen Bezugszeitraum teilnehmenden Personen vier Jahre nach Maßgabe des Paragraph 26, aufzubewahren,
die AMA, wenn sich die Voraussetzungen für den Bezug der Butter nach § 21 ändern, fortfallen oder die im Berechtigungsschein angegebene Teilnehmerzahl an der Gemeinschaftsverpflegung um mehr als 10% sinkt, unaufgefordert und unverzüglich hievon zu unterrichten.die AMA, wenn sich die Voraussetzungen für den Bezug der Butter nach Paragraph 21, ändern, fortfallen oder die im Berechtigungsschein angegebene Teilnehmerzahl an der Gemeinschaftsverpflegung um mehr als 10% sinkt, unaufgefordert und unverzüglich hievon zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40099909