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§ 21

Fassungen
ab 01.07.2008 — BGBl. II Nr. 229/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 21 heute01.07.2008 BGBl. II Nr. 229/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Butterabsatz-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. II Nr. 229/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Butter aus dem Markt der Gemeinschaft

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erforderliche Zulassung von Lieferbetrieben, bei denen die gemeinnützigen Einrichtungen Butter kaufen dürfen, erfolgt durch einen Zulassungsschein, den die AMA dem Lieferbetrieb auf seinen Antrag erteilt.
  2. Absatz 2,Die Zulassung setzt voraus, dass der/die Antragsteller/in
    1. Ziffer eins
      über einen Sitz in Österreich verfügt,
    2. Ziffer 2
      ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Abschlüsse macht,
    3. Ziffer 3
      sich gegenüber der AMA schriftlich verpflichtet,
      1. Litera a
        nur solche Butter an gemeinnützige Einrichtungen zu liefern, die den Bestimmungen des Artikel 72, der Verordnung (EG) Nr. 1898 aus 2005, entspricht,
      2. Litera b
        im Verkehr mit gemeinnützigen Einrichtungen
        1. Sub-Litera, a, a
          über jede Teillieferung einen besonderen Lieferschein auszustellen und eine Durchschrift aufzubewahren,
        2. Sub-Litera, b, b
          sich die Übernahme der Butter durch die gemeinnützigen Einrichtungen, auch bei Teillieferungen, auf einer von der AMA aufgelegten Bescheinigung bestätigen zu lassen,
      3. Litera c
        die Buchhaltung so zu führen, dass die ge- und verkauften Buttermengen, Name und Anschrift der jeweiligen Butterverkäufer und gemeinnützigen Einrichtungen sowie die Nummer der entsprechenden Berechtigungsscheine ausgewiesen sind.
  3. Absatz 3,Beihilfeanträge müssen sich auf eine Mindestbuttermenge von einer Tonne oder auf einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten beziehen. Sie sind nach dem Muster eines von der AMA aufgelegten Formblattes bei der AMA zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

20005877

Dokumentnummer

NOR40099910