Rechtstracker.at

§ 24

Fassungen
ab 01.07.2008 — BGBl. II Nr. 229/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute01.07.2008 BGBl. II Nr. 229/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Butterabsatz-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. II Nr. 229/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

5. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen

Lieferung in andere Mitgliedstaaten

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Bei Lieferung von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Abgabe an gemeinnützige Einrichtungen hat der/die Übernehmer/in der Butter der AMA ein Kontrollexemplar in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der übernommenen Mengen an Butter aus öffentlicher Lagerhaltung, der Nummern der Verkaufsrechnung und des Ausfolgescheins oder der Empfangsbestätigung sowie mit den nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.
  2. Absatz 2,Bei Lieferung von Butterschmalz in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für den direkten Verbrauch ist der AMA ein Kontrollexemplar in zweifacher Ausfertigung mit den nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten vorgeschriebenen Eintragungen vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

20005877

Dokumentnummer

NOR40099913