Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
ab 01.07.2008 — BGBl. II Nr. 229/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute01.07.2008 BGBl. II Nr. 229/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Butterabsatz-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. II Nr. 229/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Bezug aus anderen Mitgliedstaaten und Drittländern

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Auf Antrag werden unter amtliche Überwachung gestellt
    1. Ziffer eins
      Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Gegenstand öffentlicher Lagerhaltung war und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier
      1. Litera a
        an gemeinnützige Einrichtungen geliefert zu werden oder
      2. Litera b
        zur Herstellung von Butterschmalz für den direkten Verbrauch verwendet zu werden,
    2. Ziffer 2
      Butterschmalz, das aus Butter hergestellt worden ist, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Gegenstand öffentlicher Lagerhaltung war, und das in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier für den direkten Verbrauch abgegeben zu werden.
    Im Falle von Ziffer eins, Litera a, ist im Antrag auf den Berechtigungsschein gemäß Paragraph 19, hinzuweisen.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf amtliche Überwachung ist unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplars bei der AMA nach dem Muster eines von der AMA aufgelegten Formblatts zu stellen. Die AMA hat die zweck- und fristgerechte Verwendung der Ware im Kontrollexemplar zu bestätigen. Im Fall von Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gelten die Paragraphen 19 und 20 sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Butter hat folgenden Kriterien zu entsprechen:
    1. Ziffer eins
      bei Lieferung von Butter aus einem anderen Mitgliedstaat an gemeinnützige Einrichtungen jenen gemäß Artikel 72, Litera b, Z i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1898 aus 2005,, bestätigt durch eine zuständige Untersuchungsstelle des betreffenden Mitgliedstaates und
    2. Ziffer 2
      bei Lieferung von Butter aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittland zur Herstellung von Butterschmalz für den unmittelbaren Verbrauch und von Butterfett nach Kapitel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1898 aus 2005, hinsichtlich der Verkehrsbezeichnung Butter jenen des Anhanges römisch fünfzehn der Verordnung (EG) 1234 aus 2007, bestätigt durch ein Analyseergebnis des Verarbeiters oder eine Bescheinigung des Herstellers. Bei Drittlandbutter erfolgt eine Überprüfung dieser Kriterien durch Probeziehung durch die zuständige Behörde.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

20005877

Dokumentnummer

NOR40099914