Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Butterabsatz-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 229/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Bezug aus anderen Mitgliedstaaten und Drittländern
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Auf Antrag werden unter amtliche Überwachung gestellt
Butter, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Gegenstand öffentlicher Lagerhaltung war und in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier
an gemeinnützige Einrichtungen geliefert zu werden oder
zur Herstellung von Butterschmalz für den direkten Verbrauch verwendet zu werden,
Butterschmalz, das aus Butter hergestellt worden ist, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Gegenstand öffentlicher Lagerhaltung war, und das in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier für den direkten Verbrauch abgegeben zu werden.
Im Falle von Z 1 lit. a ist im Antrag auf den Berechtigungsschein gemäß § 19 hinzuweisen.Im Falle von Ziffer eins, Litera a, ist im Antrag auf den Berechtigungsschein gemäß Paragraph 19, hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf amtliche Überwachung ist unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplars bei der AMA nach dem Muster eines von der AMA aufgelegten Formblatts zu stellen. Die AMA hat die zweck- und fristgerechte Verwendung der Ware im Kontrollexemplar zu bestätigen. Im Fall von Abs. 1 Z 1 lit. a gelten die §§ 19 und 20 sinngemäß.Der Antrag auf amtliche Überwachung ist unter Vorlage des im Abgangsmitgliedstaat erteilten Kontrollexemplars bei der AMA nach dem Muster eines von der AMA aufgelegten Formblatts zu stellen. Die AMA hat die zweck- und fristgerechte Verwendung der Ware im Kontrollexemplar zu bestätigen. Im Fall von Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gelten die Paragraphen 19 und 20 sinngemäß.
(3)Absatz 3,Die Butter hat folgenden Kriterien zu entsprechen:
bei Lieferung von Butter aus einem anderen Mitgliedstaat an gemeinnützige Einrichtungen jenen gemäß Art. 72 lit. b Z i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005, bestätigt durch eine zuständige Untersuchungsstelle des betreffenden Mitgliedstaates undbei Lieferung von Butter aus einem anderen Mitgliedstaat an gemeinnützige Einrichtungen jenen gemäß Artikel 72, Litera b, Z i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1898 aus 2005,, bestätigt durch eine zuständige Untersuchungsstelle des betreffenden Mitgliedstaates und
bei Lieferung von Butter aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittland zur Herstellung von Butterschmalz für den unmittelbaren Verbrauch und von Butterfett nach Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 1898/2005 hinsichtlich der Verkehrsbezeichnung Butter jenen des Anhanges XV der Verordnung (EG) 1234/2007 bestätigt durch ein Analyseergebnis des Verarbeiters oder eine Bescheinigung des Herstellers. Bei Drittlandbutter erfolgt eine Überprüfung dieser Kriterien durch Probeziehung durch die zuständige Behörde.bei Lieferung von Butter aus einem anderen Mitgliedstaat oder aus einem Drittland zur Herstellung von Butterschmalz für den unmittelbaren Verbrauch und von Butterfett nach Kapitel römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1898 aus 2005, hinsichtlich der Verkehrsbezeichnung Butter jenen des Anhanges römisch fünfzehn der Verordnung (EG) 1234 aus 2007, bestätigt durch ein Analyseergebnis des Verarbeiters oder eine Bescheinigung des Herstellers. Bei Drittlandbutter erfolgt eine Überprüfung dieser Kriterien durch Probeziehung durch die zuständige Behörde.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40099914