Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Butterabsatz-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 229/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufbewahrungsfrist
§ 26.Paragraph 26,
Wer an einer der in § 1 genannten Rechtsakten genannten Maßnahmen als unmittelbar Begünstigter, Hersteller, Verarbeiter oder Erwerber gewerbsmäßig teilnimmt, hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, vier Jahre lang gesondert und in übersichtlicher Form aufzubewahren, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten eine längere Aufbewahrungsfrist vorgeschrieben ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist. Wer an einer der in Paragraph eins, genannten Rechtsakten genannten Maßnahmen als unmittelbar Begünstigter, Hersteller, Verarbeiter oder Erwerber gewerbsmäßig teilnimmt, hat sämtliche Unterlagen, Aufzeichnungen und Belege, die sich auf diese Maßnahme beziehen, vier Jahre lang gesondert und in übersichtlicher Form aufzubewahren, soweit nicht in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten eine längere Aufbewahrungsfrist vorgeschrieben ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterlage, die Aufzeichnung oder der Beleg entstanden ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40099915