(1)Absatz eins,Zum Zweck der Überwachung hat der/die Beteiligte an einer Maßnahme gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten den Organen und beauftragten Personen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofes, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechungshofes (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume und die Aufnahme der Bestände an Milchfett, Butter, Butterfett bzw. -schmalz, Rahm, Zwischen- und Enderzeugnissen während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Beteiligte auf Verlangen der Prüforgane auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den automationsunterstützt gespeicherten Daten ein weiterer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muss.Zum Zweck der Überwachung hat der/die Beteiligte an einer Maßnahme gemäß den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten den Organen und beauftragten Personen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, des Rechnungshofes, der Europäischen Gemeinschaft und des Europäischen Rechungshofes (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume und die Aufnahme der Bestände an Milchfett, Butter, Butterfett bzw. -schmalz, Rahm, Zwischen- und Enderzeugnissen während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung hat der Beteiligte auf Verlangen der Prüforgane auf seine Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, wobei von den automationsunterstützt gespeicherten Daten ein weiterer identischer Ausdruck herstellbar bleiben muss.