Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Butterabsatz-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 229/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Überwachung
§ 6.Paragraph 6,
Interventionsbutter wird von der Auslagerung an, die auf dem Markt der Gemeinschaft gekauften Milchfett-, Butter- und Rahmmengen werden vom Eingang im Betrieb des zugelassenen Herstellers/der zugelassenen Herstellerin oder Verarbeiters/Verarbeiterin an bis zur Verarbeitung zu den durch die in § 1 genannten Rechtsakte bestimmten Erzeugnissen einer Überwachung durch die AMA nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt. Interventionsbutter wird von der Auslagerung an, die auf dem Markt der Gemeinschaft gekauften Milchfett-, Butter- und Rahmmengen werden vom Eingang im Betrieb des zugelassenen Herstellers/der zugelassenen Herstellerin oder Verarbeiters/Verarbeiterin an bis zur Verarbeitung zu den durch die in Paragraph eins, genannten Rechtsakte bestimmten Erzeugnissen einer Überwachung durch die AMA nach Maßgabe dieser Verordnung unterstellt.
Schlagworte
Milchfettmenge, Buttermenge
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40099895