Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 01.07.2008 — BGBl. II Nr. 229/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.07.2008 BGBl. II Nr. 229/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Butterabsatz-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 229 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. II Nr. 229/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verarbeitung von Milchfett, Butter, Butterfett, Rahm und Zwischenerzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Interventionsbutter, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden ist, um hier gekennzeichnet oder zu Butterfett, Zwischen- oder Enderzeugnissen verarbeitet zu werden, sowie Milchfett, Butter mit Kennzeichnungsmittel, Rahm mit Kennzeichnungsmittel, Butterfett und Zwischenerzeugnisse, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht werden, werden auf Antrag unter amtliche Überwachung gestellt.
  2. Absatz 2,Der Antrag auf amtliche Überwachung ist – soweit im Abgangsmitgliedstaat ein Kontrollexemplar T5 erteilt wurde – zusammen mit diesem Kontrollexemplar unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Musters bei der AMA zu stellen. Das Muster hat jedenfalls folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen:
    1. Ziffer eins
      Name/Firma und Anschrift;
    2. Ziffer 2
      erfasste Waren;
    3. Ziffer 3
      Unterschrift und Firmenstempel.
    Die Interventionsbutter ist in einem im zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gelegenen oder von der AMA zugelassenen Lagerraum zu lagern. Die Paragraphen 4, 5, Absatz 2 bis 5, 6, weiters die Paragraphen 9 bis 14, sowie Paragraphen 26 bis 30 sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die AMA kann auf Antrag eines Verarbeiters/einer Verarbeiterin anstelle der Eingangskontrolle durch die AMA ein vereinfachtes Verfahren für die in Absatz eins und 2 genannten Erzeugnisse bewilligen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn eine wirksame Überwachung der Einhaltung der für die in Absatz eins, genannten Erzeugnisse geltenden besonderen Verwendungsvorschriften gewährleistet ist. Dazu müssen jedenfalls nachstehende Voraussetzungen erfüllt sein:
    1. Ziffer eins
      Namhaftmachung zumindest einer verantwortlichen Person des Betriebes, die über entsprechende Vorkenntnisse verfügt und eine Schulung durch die AMA erhalten hat;
    2. Ziffer 2
      Kenntnisnahme der die verantwortliche Person gemäß Ziffer eins, treffenden Verpflichtungen durch eigenhändige Unterschrift dieser Person;
    3. Ziffer 3
      Vorlage eines tarifierten Warenkataloges betreffend die in Absatz eins, genannten Erzeugnisse;
    4. Ziffer 4
      Angabe der vorgesehenen Verwendung der Erzeugnisse;
    5. Ziffer 5
      Darstellung des Organisationsablaufes;
    6. Ziffer 6
      Verpflichtung zur Meldung des Anlieferungszeitpunkts und des Zeitpunkts der voraussichtlichen Verarbeitung an die AMA und
    7. Ziffer 7
      Verpflichtung zur umgehenden Meldung jeglicher Änderungen der unter Ziffer eins bis 6 genannten Daten an die AMA.
  4. Absatz 4,Für Händler/innen, die die in Absatz eins, genannten Erzeugnisse ohne weitere Be- oder Verarbeitung an eine/n Verarbeiter/in oder Händler/in weiterveräußern, gilt Absatz 3, mit der Maßgabe, dass anstelle der in Ziffer 4 und 6 angeführten Voraussetzungen die vorgesehenen Abnehmer/innen der Erzeugnisse sowie die Anlieferungstage an die AMA zu melden sind.
  5. Absatz 5,Dem gelieferten Erzeugnis muss eine Rechnung oder ein Lieferschein des Versenders/der Versenderin des Abgangsmitgliedstaates beigeschlossen sein, mit der (dem) die Zuordnung zu den Angaben im Kontrollexemplar T5 bzw. der Bescheinigung gewährleistet ist.
  6. Absatz 6,In der Bewilligung gemäß Absatz 3 und 4 werden festgelegt
    1. Ziffer eins
      die verantwortliche(n) Person(en) und deren Befugnisse und Pflichten,
    2. Ziffer 2
      Form und Inhalt des vereinfachten Verfahrens,
    3. Ziffer 3
      die Waren, für die die Bewilligung gilt, sowie die Angaben, die zur Feststellung der Warenbeschaffenheit zu machen sind,
    4. Ziffer 4
      die Fristen für die erforderlichen Meldungen.
  7. Absatz 7,Die Bewilligung gemäß Absatz 3 und 4 ist zu widerrufen, wenn eine schwere Zuwiderhandlung oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen die Bescheidanordnung begangen wurden oder die Beachtung der besonderen Verwendungsvorschriften nicht mehr gewährleistet ist.

Schlagworte

Zwischenerzeugnis, Bearbeitung

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

20005877

Dokumentnummer

NOR40099896