Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufbewahrungspflichten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Der Betriebsinhaber hat folgende Belege zu Kontrollzwecken aufzubewahren:
Anbau- und Liefervertrag mit dem Stärkeunternehmen,
sämtliche Abnahmescheine über zur Stärkeherstellung gelieferte Kartoffeln, und
Zahlungseingangsbelege über durch das Stärkeunternehmen vorgenommene Zahlungen.
(2)Absatz 2,Das Stärkeunternehmen ist verpflichtet, ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen.
(3)Absatz 3,Sämtliche Unterlagen und Belege sind gemäß § 212 UGB sieben Jahre lang ab Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher, geordnet und überprüfbar aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.Sämtliche Unterlagen und Belege sind gemäß Paragraph 212, UGB sieben Jahre lang ab Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen, sicher, geordnet und überprüfbar aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen nach anderen Rechtsvorschriften bestehen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40099936