Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.07.2008 — BGBl. II Nr. 230/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.07.2008 BGBl. II Nr. 230/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.07.2008BGBl. II Nr. 230/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

5. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Meldepflichten

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Der Betriebsinhaber hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen im Antrag nach Paragraph 5, übereinstimmen, im Wege der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer der AMA anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.
  2. Absatz 2,In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene bestehen, tritt an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammer.
  3. Absatz 3,Hat eine Stärkekartoffelerzeugervereinigung mit dem Stärkeunternehmen einen Anbau- und Liefervertrag abgeschlossen, sind der AMA durch diese Vereinigung ehestmöglich folgende Daten zu melden:
    1. Ziffer eins
      Namen und Betriebsnummer jedes, dieser Erzeugervereinigung angehörenden Stärkekartoffelerzeugers, der Stärkekartoffeln anliefert,
    2. Ziffer 2
      Tag der Anlieferung der Stärkekartoffeln an das Stärkeunternehmen, sowie
    3. Ziffer 3
      die durch das Stärkeunternehmen übernommene Menge an Stärkekartoffeln, mit genauer Angabe des festgestellten Stärkegehalts.
    Die Stärkekartoffelerzeugervereinigung hat der AMA unverzüglich nach Erhalt des durch das Stärkeunternehmen bezahlten Mindestpreises dies durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.

Schlagworte

Anbauvertrag

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2015

Gesetzesnummer

20005878

Dokumentnummer

NOR40099935