Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Stärkekartoffelbeihilfe- und Kartoffelstärkeprämien-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 230/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Widerruf der Zulassung
§ 10.Paragraph 10,
Wird festgestellt, dass die vorgeschriebenen Gewichts- und Qualitätsfeststellungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, oder ein Kontrolleur nicht über die notwendige Sachkunde oder Zuverlässigkeit verfügt, so ist die Zulassung nach § 9 durch die AMA zu widerrufen. Wird festgestellt, dass die vorgeschriebenen Gewichts- und Qualitätsfeststellungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden, oder ein Kontrolleur nicht über die notwendige Sachkunde oder Zuverlässigkeit verfügt, so ist die Zulassung nach Paragraph 9, durch die AMA zu widerrufen.
Schlagworte
Gewichtsfeststellung
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2015
Dokumentnummer
NOR40099934